Jugendordnung | Jugend des Deutschen Alpenvereins Sektion Göttingen

Inhalt
A. Allgemeines
B. Organe
C. Rahmenbedingungen


Präambel

Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV Göttingen sind die Satzung der
Sektion Göttingen, die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die
Bundesjugendordnung (BJO) der JDAV sowie die „Grundsätze und Bildungsziele
der JDAV“ in der jeweils geltenden Fassung.

A. Allgemeines

§ 1
Mitgliedschaft

Die Sektionsjugend der Sektion Göttingen des DAV ist Teil der JDAV, der
Jugendorganisation des Deutschen Alpenvereins e.V. Mitglieder der
Sektionsjugend sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, alle
Jugendleiter*innen mit gültiger JL-Marke, der*die Jugendreferent*in sowie alle
Mitglieder des Jugendausschusses der Sektion Göttingen.

§ 2
Aufgaben und Ziele

1. Die Sektionsjugend vertritt ihre Interessen innerhalb der Sektion und ihrer
Gremien, in den Gremien der JDAV und des DAV sowie gegenüber Politik und
Gesellschaft. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung der
Sektion Göttingen.
2. Die Aufgaben und Ziele ergeben sich aus den Grundsätzen und Bildungszielen
der Jugend des Deutschen Alpenvereins:
Ziele der Jugendarbeit in der Sektion sind insbesondere:
• die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen,
• der Erwerb von Kompetenzen zu einer verantwortungsvollen Ausübung des
Bergsports und das Erleben von unvergesslichen Erfahrungen - in den Bergen und
darüber hinaus,
• das Erfahren von Mitwirkung und die Ermutigung zum Engagement,
• die Ermutigung junger Menschen für Vielfalt und Gerechtigkeit einzustehen und
• die Übernahme von Verantwortung für Natur, Umwelt und zukünftige Generationen –
für die nachhaltige Gestaltung all unserer Aktivitäten.

§ 3
Umsetzung der Aufgaben und Ziele

Die Jugendarbeit innerhalb der Sektion wird von der Sektionsjugend
selbstorganisiert in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die Umsetzung der
Aufgaben und Ziele erfolgt insbesondere durch die Arbeit in den Kinder- und
Jugendgruppen, die gemeinsame Willensbildung in der Jugendvollversammlung,
die Vertretung der Sektionsjugend im geschäftsführenden Sektionsvorstand und
weiteren Gremien der Sektion sowie auf der Landes- und
Bundesjugendversammlung.

B. Organe

§ 4
Jugendvollversammlung

1. Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der
Sektionsjugend.
2. Teilnahme- und stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung sind alle
Mitglieder der Sektionsjugend bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
3. Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Mitglieder nach § 1, wenn sie nicht
schon nach Abs. 2 teilnahmeberechtigt sind und alle Leiter*innen von
Kinder- und Jugendgruppen der Sektion, der Sektionsvorstand sowie Gäste auf
Einladung des Jugendausschusses.
4. Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
5. Der*die Jugendreferent*in, im Fall seiner*ihrer Verhinderung ein Mitglied
des Jugendausschusses, leitet die Jugendvollversammlung. Die Moderation
der Versammlung kann von dem*der Versammlungsleiter*in auf Dritte übertragen
werden.
6. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet mindestens jährlich statt. Sie
wird vom Jugendausschuss (siehe § 7) vorbereitet und ist mit einer Frist
von mindestens zwei Wochen durch Einladung in Textform unter Bekanntgabe
der vorläufigen Tagesordnung an den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten
Personenkreis einzuberufen. Ein Antrag auf Änderung der
Sektionsjugendordnung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
7. Der*die Jugendreferent*in kann jederzeit aus dringlichem Grund eine
außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen. Er*Sie muss eine
außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen, wenn dies entweder
von der Mehrheit der Mitglieder des Jugendausschusses gefordert oder in
Textform von mindestens 10 der in Abs. 2 genannten Mitglieder der
Sektionsjugend unter Angabe des Beratungsgrundes beantragt wird.
8. Die außerordentliche Jugendvollversammlung muss spätestens zwei Monate
nach Antragsstellung stattfinden und ist spätestens zwei Wochen vorher in
Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die in Abs. 2 und Abs. 3
genannten Mitglieder der Sektionsjugend einzuberufen.

§ 5
Aufgaben der Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des*der Jugendreferent*in für die Dauer der in der Sektionssatzung
festgelegten Amtszeiten für Vorstandsmitglieder und Vorschlag zu
seiner*ihrer Wahl in den Sektionsvorstand
b) Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses. Die Amtsperiode dauert bis zur
nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung.
c) Wahl der Delegierten für die Landes- und Bundesjugendversammlung
d) Erarbeitung von grundlegenden Positionen der Sektionsjugend
e) Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit der Sektion
f) Beschluss des Jahresrahmenprogramms und der Verwendung des
Jugendetats
g) Erteilung von Arbeitsaufträgen an den*die Jugendreferent*in, seine*ihre
Stellvertreter*innen und den Jugendausschuss
h) Entgegennahme und Diskussion des Arbeits- und Finanzberichts des*der
Jugendreferent*in und des Jugendausschusses
i) Beschluss und Änderung der Sektionsjugendordnung
j) Wahl des*der stellvertretenden Jugendreferent*innen für die Dauer der in der
Sektionssatzung festgelegten Amtszeit für Vorstandsmitglieder
k) Beschluss der Wahl- und Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung
l) Wahl eines Beiratsmitgliedes für den Beirat der JDAV Nord

§ 6
Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung

1. Antragsberechtigt sind die Mitglieder nach § 1 sowie alle Leiter*innen von
Kinder und Jugendgruppen der Sektion. Anträge, die bis spätestens eine Woche
vor der Versammlung in Textform bei dem*der Jugendreferent*in eingehen, sind auf
die Tagesordnung zu setzen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden nur
behandelt, wenn dies die Versammlung mehrheitlich beschließt. Anträge auf
Änderung der Sektionsjugendordnung müssen mit der Einladung im Wortlaut bekannt
gegeben werden.
2. Die Jugendvollversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen
grundsätzlich offen, wenn nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der
Versammlung eine geheime Abstimmung verlangt.
3. Wahlen in der Jugendvollversammlung erfolgen geheim, wenn nicht
einstimmig die offene Wahl beschlossen wird. Der*Die Jugendreferent*in
und seine*ihre Stellvertreter*innen sind/ist in einem gesonderten Wahlgang zu
wählen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen) auf sich vereinigt. Stehen bei
einem gesonderten Wahlgang mehrere Kandidat*innen zur Wahl und erhält keine*r
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit), so findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen statt, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt.
4. Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle
Beschlüsse im Wortlaut und die Wahlergebnisse enthält. Das Protokoll ist
von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist
den in § 1 genannten Personen sowie dem Vorstand der Sektion zugänglich
zu machen.

§ 7
Jugendausschuss

1. Dem Jugendausschuss gehört/gehören neben den gewählten Mitgliedern
der*die Jugendreferent*in und seine*ihre Stellvertreter*innen an. Über Größe
und Zusammensetzung entscheidet die Jugendvollversammlung. Der*die
Jugendreferent*in kann Gäste einladen.
2. Anträge an den Jugendausschuss können von den Mitgliedern der
Sektionsjugend nach § 1 sowie von Leiter*innen von Kinder- und
Jugendgruppen gestellt werden.
3. Sitzungen des Jugendausschusses werden von dem*der
Jugendreferenten*in geleitet. Die Sitzungsleitung kann delegiert werden.
Der*die Jugendreferent*in muss eine Sitzung des Jugendausschusses
einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder des
Jugendausschusses verlangt wird.

§ 8
Aufgaben des Jugendausschusses

1. Zwischen den Jugendvollversammlungen nimmt der Jugendausschuss
grundsätzlich deren Aufgaben wahr. Ausgenommen hiervon sind die
ausschließlich der Jugendvollversammlung vorbehaltenen Aufgaben nach §
5 a), b), c), f), i), j) und k).
2. Dem Jugendausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung des*der Jugendreferent*in
b) Erteilung von Arbeitsaufträgen an den*die Jugendreferent*in
c) Weiterentwicklung der Sektionsjugendarbeit im Rahmen der Beschlüsse der
Jugendvollversammlung
d) Organisation der Jugendarbeit der Sektion im Rahmen der Vorgaben der
geltenden Sektionssatzung und Jugendordnung
e) Erstellung des Haushaltsplans der Jugend
f) Vorbereitung und Organisation der Jugendvollversammlung
g) Beschluss von Anträgen an den Bundesjugendausschuss und die
Bundesjugendleitung sowie an die entsprechenden Landesgremien.
h) Wahl des*der kommissarischen Jugendreferent*in nach § 9 Abs. 3
i) Vertretung der Sektionsjugend im Stadt- und/oder Kreisjugendring
j) Vertretung im Beirat der JDAV Nord bei Verhinderung oder Ausscheiden des von
der JVV gewählten Beiratsmitgliedes
Der Jugendausschuss kann Aufgaben delegieren.

§ 9
Geschäftsordnung des Jugendausschusses

1. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.
2. Der Jugendausschuss beschließt mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3. Bei lang andauernder Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden des*der
Jugendreferent*in wählt der Jugendausschuss eine*n kommissarische*n
Jugendreferent*in bis zur nächsten Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss
schlägt ihn*sie dem zuständigen Sektionsgremium zur Berufung in den
Sektionsvorstand vor.

§ 10
Jugendreferent*in

Der*Die Jugendreferent*in leitet die Sektionsjugend und ist Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands der Sektion. Er*Sie muss volljährig sein.

§ 11
Aufgaben des*der Jugendreferent*in

Der*Die Jugendreferent*in ist für die Jugendarbeit in der Sektion verantwortlich.
Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Organisation und Verantwortung der Jugendgruppenarbeit
b) Sicherstellung der Aus- und Fortbildung von Jugendleiter*innen
c) Bestellung von Jugend- und Gruppenleiter*innen
d) Umsetzung der „Grundsätze, und Bildungsziele der JDAV“ in der
Jugendarbeit der Sektion
e) Vertretung der Interessen der Sektionsjugend und Mitarbeit im
Sektionsvorstand
f) Interessenvertretung der Sektionsjugend in den JDAV Gremien auf Landes-
und Bundesebene
g) Verantwortung des Jugendetats
h) Fristgerechte Bestätigung der Teilnahmeberechtigung der Delegierten für
die Landes- und Bundesjugendversammlung.
Der*die Jugendreferent*in wird im Verhinderungsfall von einem Mitglied des
Jugendausschusses vertreten. Der*Die Jugendreferent*in kann Aufgaben
delegieren. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben e) und g).

§ 12
Delegierte

1. Delegierte für die Landes- und Bundesjugendversammlung sind der*die
Jugendreferent*in und die weiteren gewählten Delegierten. Die
Jugendvollversammlung wählt die weiteren Delegierten aus den
Mitgliedern nach §1. Die Amtsperiode der weiteren gewählten Delegierten
dauert bis zur nächsten ordentlichen Jugendvollversammlung. Die
Jugendvollversammlung kann mehr Delegierte wählen als für die
Sektionsjugend bei der Landes- und Bundesjugendversammlung
teilnehmen können. Der*die Jugendreferent*in hat ein vorrangiges
Teilnahmerecht. Für die weiteren gewählten Delegierten muss eine
Reihenfolge für das Teilnahmerecht festgelegt werden (Delegiertenliste).
Für Landes- und Bundesjugendversammlung können verschiedene Listen
gewählt werden.
2. Ist die zugelassene Delegiertenzahl bei einer Landes- oder
Bundesjugendversammlung für die Sektionsjugend geringer als die Anzahl
der gewählten Delegierten, erfolgt die Anmeldung bei der Landes- oder
Bundesjugendversammlung gemäß der Reihenfolge auf der
Delegiertenliste.
3. Wer sein Teilnahmerecht nicht wahrnehmen möchte, hat dies unverzüglich
den anderen Delegierten und dem*der Jugendreferent*in mitzuteilen. In
diesem Fall rückt die nächste Person von der Delegiertenliste nach.

C. Rahmenbedingungen

§ 13
Vertretung der Sektionsjugend in den Gremien der Sektion

Über die Zugehörigkeit des*der Jugendreferenten*in zum geschäftsführenden Vorstand der
Sektion hinaus soll die Sektionsjugend in weiteren Gremien der Sektion vertreten sein.
Näheres hierzu regelt die Sektionssatzung.

§ 14
Jugendetat

Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen eigenen Etat innerhalb
ihres Haushalts zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse zur Jugendarbeit erhöhen
den Jugendetat. Über den Jugendetat verfügt die Sektionsjugend in eigener
Verantwortung. Die Verwendung der Mittel darf der Satzung der Sektion nicht
zuwiderlaufen. Der*die Jugendreferent*in ist für eine ordnungsgemäße
Abrechnung gegenüber der Sektion verantwortlich.

§15
Sektionsjugendordnung

1. Die Sektionsjugendordnung wird von der Jugendvollversammlung
beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung der Sektion. Änderungen der
Sektionsjugendordnung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen von der Jugendvollversammlung beschlossen
werden und bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
der Sektion.
2. Solange eine Sektion keine Sektionsjugendordnung beschließt, gilt für die
Sektionsjugend gemäß § 7 Abs. 1 der Bundesjugendordnung die
Mustersektionsjugendordnung.

Beschlossen von der Jugendvollversammlung am 08.12.2022

Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 02.03.2023