Felsen sind oft sensible Lebensräume. Daher sind gewisse Regeln z.B. beim Klettern an den knappen Mittelgebirgsfelsen unerlässlich. Deren Beachtung sichert den Erhalt der Klettermöglichkeiten in den Gebieten genauso wie die dort lebenden Pflanzen und Tiere.
Die hier folgenden Informationen unterstützen die umweltverträgliche Planung des Kletterausflugs und helfen sowohl Kletteregelungen als auch Kletterethik zu beachten.
Außerdem können wir immer Hilfe gebrauchen. Bitte melde dich bei uns Gebietsbetreuern oder trag dich ein in die Mailingliste und hilf mit unsere Kletterfelsen und die Natur zu erhalten!
Sperrungen bestehen grundsätzlich vom 1.2. bis 31.7.
Die Infos der IG Klettern zur Zonierung sind statische Inhalte. Schaut sicherheitshalber im DAV-Felsinfo nach!
Informationsstand vom 03.02.2023
Weserbergland
Nördlicher Ith/ Marienau:
Lauensteiner Kanzel (1), Große Philipsklippe (2), Kleine Philipsklippe (3), Mäuerchen (4) Routen 1 bis 14. Als Zugang zu den offenen Felsen vom Forstweg zum Hohestein aufsteigen.
Nördlicher Ith/ Bisperode:
Diskuswand (13) bis Nördliche Bisperode Kanzel (13b).
Derzeit gesperrt, die Absperrung des Brutplatzes erfolgt durch die Naturschutzbehörde Hildesheim.
Zirkus/Bastion:
Neuer Zugweg über Eggerser Str.
Harz
Okertal:
Großer Treppenstein Ost- und Nordwand, Uhuklippe, Rabowklippe.
Eckertal:
Hausmannsklippen.
Oberharz:
Wurmbergsteinbruch.
Westharz:
Lauthental-Steinbruch, Sösetal-Steinbruch.
Göttinger Wald
Helletal:
Pfeilerwand und östliche Helletalwand
Arenshausen:
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Wir bitten Euch, die genannten gesperrten Bereiche nicht zu betreten und alles zu unterlassen, was die Brut und Aufzucht der streng geschützten Tiere stören kann. Informiert auch andere über die bestehenden Sperrungen und habt keine Scheu, Leute vor Ort darauf anzusprechen. Generell bestehen die Sperrungen wegen Vogelbrut vom 01.02. bis 31.07. Können die Bereiche bereits vorher zum Klettern freigegeben werden, erfolgt durch die IG Klettern die Entsperrung und die Info (auch hier) an Euch. Im GöWald besteht zudem Kletterverzicht wegen der Gefahr durch herabfallendes Totholz: Weißwassertalwände, Hördelbrunnenwand, Flache Wand, Wächter.
Insgesamt befinden sich mehrere Tausend Sandsteinfelsen am oberen Leineufer, von denen nicht einmal 50 nennenswert beklettert werden. Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium stellte im Januar 2016 in einem Brief an die Landkreise klar, dass Eigentümer von Felsen das Klettern nicht einfach ohne Not verbieten dürfen. Vielmehr bedarf es dazu einer plausiblen Begründung, die im Regelfall wohl nicht vorgelegt werden kann. Damit darf jetzt im Prinzip überall geklettert werden, wo es nicht hoheitlich anders geregelt ist. Das bestehende LSG Leinebergland schränkt dabei allerdings die Verwendung von Haken ein.
Im November 2017 wurde die Neufassung der Verordung zum LSG Reinhäuser Wald beschlossen und schränkt dort nun auch das Klettern ohne Hilfsmittel stark ein. Das ist neu gegenüber den bisherigen Vereinbarungen und trifft die Outdoor-Boulderer besonders hart. Gegen die VO wurde erfolgreich geklagt. Eine neue Fassung ohne nennenswerte Änderungen ist 2019 beschlossen worden. Daneben erfolgte die Regelung des FFH-Gebietes 138 mit seinen Felsen im Weißwassertal mit gleichen Einschränkungen. Zum Ausgleich für die in den FFH-Gebieten verlorenen Möglichkeiten erteilte der Landkreis Göttingen im Juni 2019 eine Erlaubnis nach LSG Leinebergland für 5 neue Steinbrüche mit Routenpotential, darunter die Klappenhauwand westlich von Ebergötzen. Welche Felsen in den FFH-Gebieten zum Klettern und Bouldern freigegeben sind, steht in den Verordnungstexten. Auch im DAV Felsinfo sind die Regelungen abgebildet. Unsere errata-Seite listet zahlreiche Verändungen gegenüber den 2015 und 2022 erschienenen Kletterführern, dazu gehören neben der Erlaubnissituation auch neue Sektoren, Routen und Sicherungssituationen.
Die Situation in den FFH-Gebieten 110 und 138 ist vor allem angesichts einiger wichtiger von Sperrung wegen des Kulturdenkmalschutzes betroffener Felsen (Knubbelwand, Wampe, Wellenwand, Koloss) unbefriedigend.
Die IG Klettern und der DAV Landesverband Nord versuchen landesweit anerkannte Regelungs-Prinzipien auch im Landkreis Göttingen zu etablieren. Die aktuellen Regelungen erfahrt Ihr aus dem DAV Felsinfo. Den Aufruf zu sinnvoller Verbindung von Klettern und Naturschutz findet ihr hier. Der lokale Arbeitskreis Klettern & Naturschutz sucht den Kontakt zu Waldbesitzern und versucht für die Kletterer günstige Regelungen und Vereinbarungen zu finden. Wir brauchen dazu eure Hilfe. Wer sich ehrenamtlich in diesem Bereich engagieren möchte, ist herzlich eingeladen die Neuigkeiten in der lokalen Mailingliste zu verfolgen, sich unter felsinfo@davgoettingen.de zu melden und zu unseren Treffen zu kommen! Weitere Infos findet Ihr im öffentlichen Bereich unserer Cloud.
Du willst gelegentlich aktuelle Infos über den GöWald erhalten? Dann trage dich hier ein und halte deine Kontaktdaten aktuell.
Komplexe Rechtslage
In letzter Zeit war (Fels-)Klettern schwierig. Zwar durfte man zu Coroana-Zeiten zu zweit Sport treiben, aber vor allem an den Hotspots führt der normale Kletterbetrieb zu Ansammlungen, die zeitweise nicht im Sinne der laufenden (Teil-)Shutdowns waren. Dies soll aber gar kein weiterer Corona-Artikel werden, sondern ich will diese Saure-Gurken-Zeit nur dazu nutzen, die Rechtslage des Felskletterns im Raum Göttingen einmal zu erklären. Oder sagen wir: den Versuch dazu zu machen. Denn die Lage ist seit Jahrzehnten für Kletterer unübersichtlich bis kompliziert und dabei dynamisch. Hinzu kommt, dass die Regelungen seit Abschaffung der Regierungsbezirke in Niedersachsen sehr kleinräumig, uneinheitlich, bisweilen lebensfremd formuliert und oft widersprüchlich sind. Die große Anzahl attraktiver Sandsteinfelsen in der Region tut ihr Übriges zu einer schier undurchschaubaren Rechtslage.
Vorweg möchte ich anmerken, dass ich kein Jurist bin und meine laienhafte Interpretation der Rechtsnormen prinzipiell keinen Rechtsberatungs-Charakter haben kann. Gleichwohl entstammen die Einschätzungen aber nicht nur meinem persönlichen Rechtsgefühl, sondern sind auch Essenz von Gesprächen mit Vertretern von Kletterverbänden, Lokalpolitikern, Naturschützern, Eigentümern, Jägern und natürlich vielen Kletterern verschiedener Generationen. (Ingo Simon)
Die Regelungen durch Schutzgebiete und andere Verordnungen (VO) sind in NDS sehr kleinteilig. Die Texte von Naturdenkmal-VO und ortsbezogenen Artenschutzbestimmungen sind zudem manchmal schwer zu finden. Im Januar 2016 ist aber durch Druck der Kletterverbände eine Klarstellung des Betretensrechtes in Form eines Briefes des Landwirtschaftsministeriums an die Kreise erreicht worden, der landesweit gilt. Darin wird festgestellt, dass das Felsklettern im Grundsatz dem Betretensrecht der freien Landschaft (§23 Nds. Waldgesetz, §59 Bundesnaturschutzgesetz) unterliegt. In der Konsequenz können Waldbesitzer das Felsklettern nur noch in Ausnahmefällen verbieten. Ein solcher Ausnahmefall ist m.W. in Südniedersachsen bisher nicht aufgetreten.
2. Hoheitliche Regelungen im Landkreis Göttingen
2.1. Am eindeutigsten ist die Lage in den FFH-Gebieten 110 (Landschaftsschutzgebiet „Reinhäuser Wald“) und 138 (Landschaftsschutzgebiet „Göttinger Wald“, v.a. Weißwassertal), denn hier gibt es detaillierte Karten und Listen, die beim Landkreis (LK) Göttingen online abrufbar sind. Darin sind die zum Klettern geöffneten Felsen und Steinbrüche aufgelistet. Alle anderen sind verboten. Die Anordnungen der dort geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen beziehen sich dabei immer als Zone 3 auf den gesamten Fels und auf alle Spielarten des Kletterns. Punkt. Das Ergebnis ist aus Klettersportsicht nicht reichhaltig, aber zumindest klar geregelt. Sperrungen vormals offener Felsen sind übrigens oft keine Naturschutzmaßnahmen, sondern Ergebnis des Kulturdenkmalschutzes (Abris).
2.2. Fast alle Felsen und Steinbrüche außerhalb der FFH-Gebiete liegen in den Landschaftsschutzgebieten (LSG) „Leinebergland“ und „Weserbergland“, in denen der Einsatz von Haken unter Erlaubnisvorbehalt steht. Im Prinzip wissen wir nicht unbedingt, wem der LK diese Erlaubnis erteilt (ich gehe im Weiteren trotzdem mal davon aus, dass wir von erteilten Erlaubnissen Kenntnis erlangt hätten). Zudem ist die Formulierung der Einschränkung nicht eindeutig. Ich lege sie so aus, dass der Fels so verlassen werden muss, wie er vorgefunden wurde. Das entspricht auch einem wesentlichen Schutzziel der VOs, nämlich dem Erhalt und der Entwicklung der Naherholung. Insofern wären Bouldern, Tradklettern (mobile Sicherungen) und behutsames Topropen an Bäumen etc. nicht von der Einschränkung betroffen, das Verwenden bestehender Haken wahrscheinlich auch nicht.
Der DAV Landesverband Nord hat 2019 eine Erlaubnis nach LSG Leinebergland erhalten und 16 Felsen für seine Mitglieder zugänglich gemacht. Hier sind Erschließungen nun erlaubt (siehe auch privatrechtliche Aspekte). Weitere Anträge sollen folgen. Es gibt vereinzelt auch interessante Felsen außerhalb dieser LSG.
2.3. An einigen Felsen und Steinbrüchen verwendet der LK Bundesregelungen zum Artenschutz, um das Klettern (und teilweise allgemein das Betreten) zu verhindern, teilweise unter abstrusen Strafandrohungen. Hier geht es i.d.R. um den Vogelschutz (Europäisches Schutzgebiet V19). Leider sind diese Vorgaben wenig transparent, manchmal temporär - manchmal ganzjährig und räumlich nicht eindeutig eingegrenzt. Der Vollzug der Strafandrohungen scheint mir daher kaum rechtssicher möglich zu sein.
3.1. Grundsätzlich sind Steinbrüche in Thüringen genau wie Naturfelsen auch Biotope und genießen daher Biotopschutz nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatG). Allerdings werden im BNatG nur erhebliche Einflussnahmen beschränkt. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von 1995 muss ein solcher erheblicher Einfluss für den Staatsbürger messbar sein. Das wird im Einzelfall einer Bekletterung einer bestehenden Route kaum der Fall sein.
3.2. Das FFH-Gebiet 198 im thüringischen Leinetal erfasst viele Felsen, enthält aber in seiner VO keine Einschränkungen des Klettersports. Allgemein scheint der Naturschutz in Thüringen mehr auf vertragliche Regelungen ausgerichtet zu sein. Der Klettersport als Randerscheinung im Spektrum der Naturschutzprobleme bleibt dort unerwähnt. In den zugehörigen Managementplänen taucht das Klettern dann doch auf. Eine Komplettsperrung wird hier angestrebt. Ein Managementplan kommt in der Regel unter Beteiligung der Interessenvertretungen zustande. Das scheint in diesem Fall versäumt oder unterlassen worden zu sein. Jedenfalls ist der DAV Landesverband Thüringen nicht gefragt worden. Was das für die Umsetzung des Managementplans bedeutet, ist derzeit unklar.
3.3. Wie auch der LK Göttingen verwendet der LK Eichsfeld Artenschutzregelungen für Einschränkungen des Kletternsports. Auch hier sind die Vorgaben wenig transparent. Lokale Sperrungen wegen Vogelbrut sollten natürlich befolgt werden. Eine räumlich eindeutige Ausweisung vor Ort wäre dafür notwendig. Angebote zur Zusammenarbeit wurden bisher leider ausgeschlagen.
3.4. Kletterverbote von Felseigentümern sind Betretungsverbote. Solche Maßnahmen bedürfen nach dem Thüringischen Waldgesetz (§6 (8) ThürWaldG) einer behördlichen Genehmigung. 2015 teilte die Forstbehörde in Heiligenstadt dem DAV mit, dass solche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Felsklettern nicht erteilt worden seien.
4. Privatrechtliche Einschränkungen
Das irreversible Setzen von Haken in den Fels ist ein Eingriff in das Eigentum des Felseigentümers. Eine Wertminderung ist nicht grundsätzlich auszuschließen. Eine Erlaubnis des Eigentümers ist damit erstrebenswert. Solche Erlaubnisse bestehen in Einzelfällen als Folge von Einigungsverhandlungen zwischen Kletterverbänden und Eigentümern, z.B. im nördlichen Wendebachtal oder mit dem Niedersächsischen Forstamt Reinhausen.
Die Frage inwieweit das Setzen von Haken zum allgemeinen Betretensrecht gehört, ist ungeklärt. Urteile dazu sind lediglich aus Österreich bekannt, wo Anzahl und Zeitraum der Erschließung ausschlaggebend waren. Klar ist, dass ein Eigentümer Haken entfernen kann, solange daraus keine verdeckte Gefährdung für Kletterer entsteht. Andererseits sind solche Entfernungen anstrengend und werden i.d.R. auch von Eigentümern, die das Klettern ablehnen, nicht durchgeführt. Die Verwendung eines bestehenden Hakens kann von einem Eigentümer nicht als Eingriff in seine Eigentumsrechte verstanden werden.
Urteile zur Frage der Wegesicherung im Wald und der daraus resultierenden Haftung der Eigentümer sind leider nicht ausreichend einheitlich. Haftpflichtansprüche aufgrund von mangelnder Wegesicherung bestehen möglicherweise an Stellen, an denen es Infrastruktur zur Naherholung gibt, z.B. Parkbänke, Wanderwegweiser, aber auch ausgewiesene Kletterfelsen. Die entsprechenden Gefahren sind durch die wetterbedingten Schäden der letzten Jahre im Wald extrem angestiegen. Totes Holz hängt häufig in gefährlicher Lage über Felswänden und deren Zuwegen, u.a. weil es dort schwer zu entfernen ist. Der DAV hat die Wegesicherungspflicht an erlaubten Felsen in den FFH-Gebieten 110 und 138 und teilweise im LSG Leinebergland vertraglich von den Landesforsten Niedersachsen übernommen. Standorte, bei denen die Gefahr nicht von engagierten Kletterern entfernt werden kann, müssen daher von uns aus haftungsrechtlichen Gründen aus der Ausweisung (Kletterverzicht) entfernt werden. Kletterstandorte in Privat- und Genossenschaftswäldern sind derzeit nicht betroffen.
6. Kletterethische Einschränkungen
Manche Beschränkungen geben wir uns selbst, denn nicht alles was man machen kann, sollte auch passieren. Bei den kletterethischen Überlegungen geht es darum ein breites Spektrum an Begehungsstilen in möglichst vielen Regionen zu ermöglichen und für die Nachwelt zu erhalten. Dazu gehört auch der Schutz von klassischen Routen. In Niedersachsen gibt der Sanierungsappell der IG Klettern einen Überblick.
Im GöWald werden vor allem die Türme geschützt. An diesen Felsnadeln mit Wänden zu allen Seiten werden keine Bohrhaken gesetzt. Die Routen auf die Türme dürfen nur mobil abgesichert werden und sind daher unabhängig vom Schwierigkeitsgrad besonders ernsthaft. Das soll auch in Zukunft so bleiben. Es gibt dadurch wenig Begehungen und außerhalb der FFH-Gebiete kaum Konflikte mit hoheitlichen Regelungen oder privatrechtlichen Ansprüchen der Eigentümer.
Wie geht es nun weiter, wenn ich an den Fels will? Muss ich erst Jura studieren oder reicht eine 4-stündige Klausur in Verwaltungs- und Umweltrecht? Allein die Informationsbeschaffung ist schon schwierig, wenn es z.B. um die Frage geht, ob ein Waldstück noch im Landkreis XY liegt oder ob es in Staats- oder Privatbesitz ist. Einige solcher Informationen findet man im öffentlichen Teil unserer AKN-Cloud, aber sicher nicht alles. Der 2015 erschienene Kletterführer Göttinger Wald ist bei der Erlaubnisfrage nicht sehr hilfreich, da viele Felsen dort als „erlaubt“ gekennzeichnet sind, an denen (inzwischen) Kletterverbot besteht.
Wer aktuelle und verlässliche Informationen zur Lage sucht, dem möchte ich das Tool DAV Felsinfo ans Herz legen, das der AKN GöWald nach bestem Wissen aktuell hält. Lasst Euch von verstaubter Benutzerschnittstelle und der zickigen Response nicht abhalten: die Datenlage ist für den GöWald das Beste was das Internet zu bieten hat. Und wer wissen will, was es seit dem Kletterführer von 2015 an neuen Routen gibt, der wird auf unserer Errata-Seite fündig.